Betriebsarzt & arbeitsmedizinische Vorsorge

Kurz erklärt: Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes (§ 2 Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG) gilt ab dem ersten Beschäftigten – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.

Wie viel Betreuung ist nötig?

Der Umfang richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 und der Betriebsgröße: Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte fallen unter eine vereinfachte Regelbetreuung. Betriebe mit 21–50 Beschäftigten können zwischen klassischer Regelbetreuung und dem sogenannten Unternehmermodell wählen – dabei lässt sich der Unternehmer selbst im Arbeitsschutz schulen, statt einen Betriebsarzt dauerhaft zu bestellen. Ab 50 Beschäftigten gilt die umfassende Regelbetreuung mit Grund- und betriebsspezifischer Betreuung.

Arbeitsschutzausschuss ab 20 Beschäftigten

Ab einer Betriebsgröße von 20 Beschäftigten ist zusätzlich ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten, der mindestens vierteljährlich über Anliegen des Arbeitsschutzes berät. Mitglieder sind in der Regel der Arbeitgeber (oder die beauftragte Person), die Personalvertretung, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten – ergänzend die Schwerbehindertenvertretung, sofern vorhanden.

Wo Sie Unterstützung finden: Wenden Sie sich an Ihren arbeitsmedizinischen Dienst oder den zuständigen Reha-Träger (z.B. Deutsche Rentenversicherung) zur medizinischen Einschätzung und Wiedereingliederungsplanung.

Quellen: juraforum.de (§ 2 ASiG), DGUV (dguv.de, DGUV Vorschrift 2), Leitfaden zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement der Deutschen Rentenversicherung (5. Auflage, 08/2025).

Häufige Fragen

Ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße (§ 2 ASiG).

Nicht zwingend – bis 50 Beschäftigte ist unter Voraussetzungen das Unternehmermodell mit eigener Schulung möglich.

Ab 20 Beschäftigten, mit mindestens vierteljährlichen Sitzungen unter Beteiligung von Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten und Personalvertretung.


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