Gefährdungsbeurteilung

Kurz erklärt: Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt für jeden Arbeitgeber – ohne Ausnahme für Kleinbetriebe oder bestimmte Branchen. Auch Betriebe mit nur einem Beschäftigten sind verpflichtet.

Wer muss dokumentieren?

Die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG kann bei Betrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen entfallen – die Beurteilung selbst muss aber trotzdem durchgeführt werden. Empfehlenswert ist eine schriftliche Dokumentation in jedem Fall: Sie dient im Schadensfall als Nachweis der Sorgfaltspflicht. Die Beurteilung ist zudem nie „fertig“ – sie muss bei Änderungen der Arbeitsbedingungen oder neu erkannten Gefährdungen fortgeschrieben werden.

Der Gefährdungsbeurteilungs-Zyklus

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein wiederkehrender Kreislauf mit sechs Phasen:

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen bewerten
  4. Maßnahmen festlegen und durchführen
  5. Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen
  6. Dokumentation und Fortschreibung

Für die Ermittlung der Gefährdungen (Phase 2) eignen sich je nach Arbeitsbereich verschiedene Verfahren: Betriebsbegehungen, Mitarbeiterbefragungen oder Gruppendiskussionen, sicherheitstechnische Überprüfungen von Arbeitsmitteln sowie spezielle Ereignis-, Sicherheits- oder Risikoanalysen. Die Methode sollte sich nach dem jeweiligen Arbeitsbereich und den vorhandenen personellen Ressourcen richten.

Praxis-Tipp: Die interaktive Checkliste Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt führt Sie durch alle sechs Phasen, inklusive der Sonderfälle Homeoffice, Außendienst und Ihrer Betriebsgröße.

Wo Sie Unterstützung finden: Wenden Sie sich an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) oder Ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 5, § 6 ArbSchG), TÜV SÜD (tuvsud.com), IHK Rhein-Neckar (ihk.de), Leitfaden zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement der Deutschen Rentenversicherung (5. Auflage, 08/2025).

Häufige Fragen
Ja, die Pflicht nach § 5 ArbSchG gilt ohne Ausnahme für jeden Arbeitgeber, auch mit nur einem Beschäftigten.
Bei mehr als 10 Beschäftigten ist die schriftliche Dokumentation verpflichtend, wird aber auch für kleinere Betriebe empfohlen.

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