Gefährdungsbeurteilung
Kurz erklärt: Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt für jeden Arbeitgeber – ohne Ausnahme für Kleinbetriebe oder bestimmte Branchen. Auch Betriebe mit nur einem Beschäftigten sind verpflichtet.
Wer muss dokumentieren?
Die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG kann bei Betrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen entfallen – die Beurteilung selbst muss aber trotzdem durchgeführt werden. Empfehlenswert ist eine schriftliche Dokumentation in jedem Fall: Sie dient im Schadensfall als Nachweis der Sorgfaltspflicht. Die Beurteilung ist zudem nie „fertig“ – sie muss bei Änderungen der Arbeitsbedingungen oder neu erkannten Gefährdungen fortgeschrieben werden.
Der Gefährdungsbeurteilungs-Zyklus
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein wiederkehrender Kreislauf mit sechs Phasen:
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
- Gefährdungen ermitteln
- Gefährdungen bewerten
- Maßnahmen festlegen und durchführen
- Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen
- Dokumentation und Fortschreibung
Für die Ermittlung der Gefährdungen (Phase 2) eignen sich je nach Arbeitsbereich verschiedene Verfahren: Betriebsbegehungen, Mitarbeiterbefragungen oder Gruppendiskussionen, sicherheitstechnische Überprüfungen von Arbeitsmitteln sowie spezielle Ereignis-, Sicherheits- oder Risikoanalysen. Die Methode sollte sich nach dem jeweiligen Arbeitsbereich und den vorhandenen personellen Ressourcen richten.
Praxis-Tipp: Die interaktive Checkliste Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt führt Sie durch alle sechs Phasen, inklusive der Sonderfälle Homeoffice, Außendienst und Ihrer Betriebsgröße.
Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 5, § 6 ArbSchG), TÜV SÜD (tuvsud.com), IHK Rhein-Neckar (ihk.de), Leitfaden zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement der Deutschen Rentenversicherung (5. Auflage, 08/2025).