Checkliste: Steuerliche Förderung für BGM nutzen

Kurz erklärt: Ob eine Gesundheitsmaßnahme wirklich steuerfrei bleibt, hängt von Details ab, die in der Praxis oft übersehen werden – allen voran, ob sie zertifiziert ist und ob sie wirklich „zusätzlich“ zum Gehalt erbracht wird. Diese Checkliste führt Sie durch die entscheidenden Weichen.

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Grundvoraussetzungen prüfen
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Diese Punkte gelten unabhängig davon, welche Förderung Sie später nutzen – werden sie verletzt, entfällt die Steuerfreiheit komplett.

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Zertifizierung klären
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Der 600-Euro-Freibetrag (§ 3 Nr. 34 EStG) gilt nur für Maßnahmen, die den Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen (§ 20 Abs. 2 SGB V) entsprechen bzw. zertifiziert sind.

Sie können den vollen Freibetrag von 600 Euro pro Beschäftigtem und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei nutzen – auch kombiniert aus mehreren zertifizierten Maßnahmen.

Ohne Zertifizierung greift § 3 Nr. 34 EStG nicht. Sie haben drei Alternativen: (1) Zertifizierung beim Anbieter nachfragen/anstreben, (2) die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro/Monat nutzen (Phase 3), oder (3) die Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 EStG wählen – dabei fällt anders als oft angenommen Sozialversicherung an.
3
Sachbezugsfreigrenze richtig anwenden
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Die 50-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der GESAMTE Betrag steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.

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Dokumentation für Lohnbuchhaltung sicherstellen
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Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung müssen Sie die Steuerfreiheit belegen können – „das war doch für die Gesundheit“ reicht nicht als Nachweis.

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Weitere Fördertöpfe kombinieren
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Steuerliche Förderung ist nicht die einzige Unterstützung – sie lässt sich mit weiteren Angeboten kombinieren.

Hinweis: Diese Checkliste ersetzt keine Steuerberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser – es werden keine Daten gespeichert oder übertragen. Bei konkreten Fällen sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Quellen: § 3 Nr. 34 EStG, § 40 EStG, § 20b SGB V, Leitfaden Prävention der gesetzlichen Krankenkassen, Leitfaden zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement der Deutschen Rentenversicherung (5. Auflage, 08/2025).

Häufige Fragen
Da es sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt, wird bei Überschreitung der GESAMTE Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Euro.
Nein. Der Freibetrag gilt nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Gehaltsumwandlung schließt die Steuerbefreiung aus.

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