Checkliste: BEM-Verfahren durchführen

Kurz erklärt: Ein BEM läuft in sechs Schritten ab. Manche Weichen müssen Sie früh stellen – etwa ob eine Schwerbehinderung vorliegt oder ob der Beschäftigte das Angebot annimmt. Diese Checkliste berücksichtigt beide Fälle direkt in den betroffenen Schritten.

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Auslöser feststellen
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Ein BEM-Angebot ist Pflicht, sobald ein Beschäftigter innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war – egal ob am Stück oder in mehreren Abschnitten.

2
Einladung aussprechen
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Die Einladung muss inhaltlich korrekt sein – fehlt einer der Pflichthinweise, ist das Angebot im Kündigungsschutzprozess angreifbar.

Bei Schwerbehinderung/Gleichstellung müssen Sie zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung und ggf. das Integrationsamt beteiligen – dies ist keine Kür, sondern gesetzlich vorgeschrieben (§ 167 Abs. 1, § 178 SGB IX).
Prüfen Sie zusätzlich, ob die beim letzten BEM vereinbarten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden und weshalb sie nicht ausreichend gewirkt haben. Das gehört in die neue Dokumentation.
3
Reaktion des Beschäftigten
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Die Teilnahme am BEM ist für den Beschäftigten freiwillig. Die Reaktion entscheidet über den weiteren Ablauf.

Auch bei Ablehnung ist das BEM formal beendet – aber nur, wenn die Einladung nachweisbar korrekt war (siehe Schritt 2). Dokumentieren Sie die Ablehnung schriftlich.
4
Erstgespräch & Maßnahmen erarbeiten
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Nur bei Zustimmung des Beschäftigten relevant. Ziel ist, gemeinsam passende Maßnahmen zu finden – nicht, dem Beschäftigten etwas vorzuschreiben.

5
Maßnahmen umsetzen & begleiten
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Vereinbarte Maßnahmen müssen tatsächlich stattfinden – ein BEM, das nur auf dem Papier existiert, hat vor Gericht keinen Wert.

6
Abschluss & Dokumentation
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Die Dokumentation ist Ihr Nachweis, dass das BEM ordnungsgemäß durchgeführt wurde – entscheidend, falls es später zu einer krankheitsbedingten Kündigung kommt.

Hinweis: Diese Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser – es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.

Quellen: § 167 SGB IX, gesetze-im-internet.de, Leitfaden zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement der Deutschen Rentenversicherung (5. Auflage, 08/2025).

Häufige Fragen
Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Der Arbeitgeber muss das BEM aber nachweisbar korrekt anbieten – sonst drohen im Kündigungsschutzprozess Nachteile.
Die Schwerbehindertenvertretung muss beteiligt werden, bei Bedarf auch das Integrationsamt – etwa wenn technische Hilfen oder eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung erforderlich sind.

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