Das BEM-Erstgespräch
Kurz erklärt: Das BEM ist freiwillig für den Beschäftigten – der Arbeitgeber muss es anbieten, die betroffene Person muss aber zustimmen, damit es startet.
Wer ist beteiligt?
Der Arbeitgeber klärt gemeinsam mit der zuständigen Interessenvertretung (Betriebs-/Personalrat) und – bei schwerbehinderten Beschäftigten – der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung der betroffenen Person, welche Möglichkeiten es gibt, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Erkrankung vorzubeugen. Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt einbezogen.
Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 167 SGB IX), IHK Karlsruhe (ihk.de).
Weitere Themen: Betriebliches Eingliederungsmanagement
- BEM-Fristen-Rechner
- Wiedereingliederungsplan (Hamburger Modell)
- Arbeitsplatzanpassung
- Integrationsamt & Reha-Träger
- Dokumentation & Datenschutz im BEM
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