Das BEM-Erstgespräch

Kurz erklärt: Das BEM ist freiwillig für den Beschäftigten – der Arbeitgeber muss es anbieten, die betroffene Person muss aber zustimmen, damit es startet.

Wer ist beteiligt?

Der Arbeitgeber klärt gemeinsam mit der zuständigen Interessenvertretung (Betriebs-/Personalrat) und – bei schwerbehinderten Beschäftigten – der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung der betroffenen Person, welche Möglichkeiten es gibt, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Erkrankung vorzubeugen. Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt einbezogen.

Wo Sie Unterstützung finden: Wenden Sie sich an eine geschulte BEM-Fachkraft (intern in Ihrer HR-Abteilung oder extern) für die Durchführung des Erstgesprächs und die Prozessbegleitung.

Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 167 SGB IX), IHK Karlsruhe (ihk.de).

Häufige Fragen

Arbeitgeber, Interessenvertretung, bei Bedarf Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt und eine Vertrauensperson der betroffenen Person.


Weitere Themen: Betriebliches Eingliederungsmanagement

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