BEM-Fristen: Wann wird es Pflicht?

Kurz erklärt: Arbeitgeber müssen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten, sobald ein Beschäftigter innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen (42 Kalendertage) ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Dabei zählen alle Fehlzeiten zusammen – auch Kuren oder Reha-Maßnahmen.

Was passiert, wenn kein BEM angeboten wird?

Ein unterlassenes BEM macht eine spätere krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam – verschiebt aber die Beweislast deutlich zulasten des Arbeitgebers: Er muss dann nachweisen, dass auch ein durchgeführtes BEM das Arbeitsverhältnis nicht hätte retten können. In der Praxis wird eine Kündigung ohne vorheriges BEM-Angebot dadurch erheblich risikoreicher.

Fristen-Tool: Ampel-Status je Mitarbeiter

Mit dem folgenden Tool behalten Sie den Überblick, wie nah einzelne Mitarbeiter an der BEM-Pflichtgrenze von 42 Tagen sind.

Tragen Sie je Mitarbeiter die Krankheitszeiträume der letzten 12 Monate ein. Die Berechnung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser – es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.

Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 167 SGB IX), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (bmas.de).

Häufige Fragen
Nach mehr als 6 Wochen (42 Tagen) Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 12 Monaten.
Die Beweislast verschiebt sich zulasten des Arbeitgebers, der nachweisen muss, dass auch ein BEM nichts geändert hätte.

Weitere Themen: Betriebliches Eingliederungsmanagement

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