BEM-Fristen: Wann wird es Pflicht?
Kurz erklärt: Arbeitgeber müssen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten, sobald ein Beschäftigter innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen (42 Kalendertage) ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Dabei zählen alle Fehlzeiten zusammen – auch Kuren oder Reha-Maßnahmen.
Was passiert, wenn kein BEM angeboten wird?
Ein unterlassenes BEM macht eine spätere krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam – verschiebt aber die Beweislast deutlich zulasten des Arbeitgebers: Er muss dann nachweisen, dass auch ein durchgeführtes BEM das Arbeitsverhältnis nicht hätte retten können. In der Praxis wird eine Kündigung ohne vorheriges BEM-Angebot dadurch erheblich risikoreicher.
Fristen-Tool: Ampel-Status je Mitarbeiter
Mit dem folgenden Tool behalten Sie den Überblick, wie nah einzelne Mitarbeiter an der BEM-Pflichtgrenze von 42 Tagen sind.
Tragen Sie je Mitarbeiter die Krankheitszeiträume der letzten 12 Monate ein. Die Berechnung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser – es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.
Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 167 SGB IX), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (bmas.de).
Weitere Themen: Betriebliches Eingliederungsmanagement
- BEM-Erstgespräch
- Wiedereingliederungsplan (Hamburger Modell)
- Arbeitsplatzanpassung
- Integrationsamt & Reha-Träger
- Dokumentation & Datenschutz im BEM
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