Mitarbeiterbefragung zu psychischer Belastung

Wichtig vorab: Anders als viele andere Punkte in diesem Bereich ist die Erhebung psychischer Belastung keine freiwillige Kür, sondern seit der Novelle des Arbeitsschutzgesetzes 2013 ausdrücklich Teil der gesetzlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Ab 2026 wird das auch stärker kontrolliert: Mindestens 5 % aller Betriebe pro Jahr sollen laut verschärftem § 21 Abs. 1a ArbSchG besichtigt werden.

Wie wird das umgesetzt?

Die konkrete Erhebungsmethode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – Orientierung bieten die Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) und die Norm DIN EN ISO 10075. In der Praxis läuft die Erhebung meist über anonyme Fragebögen, ergänzt um Workshops oder Gefährdungsbeurteilungs-Gespräche in Teams.

Die reine Erhebung (z.B. per Online-Fragebogen) lässt sich technisch einfach umsetzen. Die Auswertung und Ableitung von Maßnahmen sollte aber durch eine fachkundige Person erfolgen.

Wo Sie Unterstützung finden: Die Auswertung und Interpretation von Mitarbeiterbefragungen zu psychischer Belastung sollte durch einen Arbeitspsychologen erfolgen.

Quellen: GDA-Portal (gda-portal.de), dearemployee.de (§ 5 ArbSchG).

Häufige Fragen

Nein, sie ist seit 2013 Pflichtteil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.

Mindestens 5 % aller Betriebe pro Jahr sollen besichtigt werden.


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