Medizinische Zusatzversorgung im Betrieb
Kurz erklärt: Bei Krankenhausaufenthalt und Verdienstausfall durch Krankheit bestehen zwei spürbare Lücken zwischen gesetzlicher Absicherung und tatsächlichem Bedarf – hier setzt die medizinische Zusatzversorgung einer bKV an.
Krankenhaus: Was ist gesetzlicher Standard?
Die GKV-Regelleistung im Krankenhaus ist die Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den diensthabenden Arzt – Chefarztbehandlung und Ein-/Zweibettzimmer sind keine Regelleistung und müssen privat zugezahlt oder zusatzversichert werden.
Verdienstausfall: Was ist gesetzlicher Standard?
Angestellte erhalten in den ersten 6 Wochen einer Krankschreibung eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber in voller Höhe. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld: 70 % des Bruttogehalts, maximal aber 90 % des Nettogehalts, gedeckelt auf aktuell (2026) 135,63 €/Tag – für bis zu 72 Wochen. Das bedeutet: ab der 7. Woche sinkt das Einkommen spürbar. Selbstständige haben in der Regel gar keine Lohnfortzahlung und erhalten – sofern überhaupt gesetzlich krankenversichert mit Anspruch – erst ab dem 43. Krankheitstag Krankengeld.
Was kann eine bKV zusätzlich abdecken?
Beim HanseMerkur Company Fit stehen dafür zwei Wege zur Verfügung:
Budgettarife (BKB/BKBT): Ein frei wählbares Jahresbudget von 300 bis 1.700 € (in 50-€-Schritten), das flexibel für Zahnersatz, Sehhilfen, Naturheilverfahren, Hörhilfen u.a. genutzt werden kann. Beispiele: BKB/600 ab 17,90 €/Monat, BKBT/600 (erweiterte Variante) ab 19,90 €/Monat.
- Krankenhaus-Zusatz (BWL): ab 20,40 €/Monat (altersabhängig) – Ein-/Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung
- Krankentagegeld (BKT): 6,00–24,00 €/Monat – gleicht die Lücke zwischen Krankengeld und tatsächlichem Nettoeinkommen aus
Steuerliche Behandlung für den Arbeitgeber
Für die bKV-Beiträge gibt es drei Varianten:
- Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG): bis 50 €/Monat pro Mitarbeitendem steuer- und sozialversicherungsfrei. Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag: Wird sie überschritten, wird der komplette Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
- Pauschalversteuerung (§ 40 EStG): möglich bei mindestens 20 Arbeitnehmenden (Ausnahmen in Einzelfällen), maximal 1.000 €/Mitarbeitendem/Jahr, muss beim Finanzamt beantragt werden. Wichtig, hier weicht unsere bisherige Annahme von der aktuellen Recherche ab: Sozialversicherung fällt bei dieser Variante an.
- Individualversteuerung: Versteuerung nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) des Mitarbeitenden – der Bruttoaufwand liegt dadurch etwa beim doppelten Zahlbeitrag.
Alle drei Varianten sind für den Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar. Welche Variante im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von Mitarbeiterzahl und Beitragshöhe ab – das sollte immer mit dem Steuerberater oder Lohnbüro abgestimmt werden.
Ihr nächster Schritt
Welches Budget und welche steuerliche Variante zu Ihrem Betrieb passt, klären wir am besten im persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch mit Uwe Kerner.
Quellen: finanztip.de (Krankengeld), Techniker Krankenkasse (tk.de), HanseMerkur bKV-Portal (hansemerkur-bkv.de/steuern/versteuerung-bkv), Haufe (haufe.de), HanseMerkur Company Fit Tarifunterlagen.