Reicht das eigene Geld eines Pflegebedürftigen für die Pflegekosten nicht aus, stellt sich für Angehörige die bange Frage: Müssen Kinder für die Pflege ihrer Eltern aufkommen?
Die Reihenfolge der Kostenträger
- Gesetzliche Pflegeversicherung (zahlt pauschal nach Pflegegrad)
- Eigenes Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen (Schonvermögen: 10.000 € bleiben geschützt)
- Unterhaltspflichtige Kinder (§ 94 SGB XII)
- Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) als letzte Auffanglinie
Die entscheidende Entlastung seit 2020: Angehörigen-Entlastungsgesetz
Seit dem 01.01.2020 gilt eine klare Einkommensgrenze: Kinder werden für den Elternunterhalt nur noch herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt. Unterhalb dieser Grenze sind Kinder vollständig geschützt – unabhängig vom Vermögen der Eltern oder den tatsächlichen Pflegekosten.
Was das für die meisten Familien bedeutet
Für die weit überwiegende Mehrheit der Kinder pflegebedürftiger Eltern entfällt damit die Sorge vor einem finanziellen Regress komplett. Reicht das Elternvermögen nicht, springt nach Ausschöpfung des Schonvermögens die Sozialhilfe ein – niemand bleibt in Deutschland ohne Pflege wegen fehlenden Geldes.
Trotzdem sinnvoll: eigene Vorsorge
Auch wenn Kinder rechtlich meist geschützt sind, bleibt für den Pflegebedürftigen selbst oft ein spürbarer Eigenanteil aus dem eigenen Vermögen bestehen. Wie sich das eigene Vermögen und die eigene finanzielle Unabhängigkeit im Pflegefall schützen lassen, zeigt die Seite Pflegezusatzversicherung: Tagegeld, Kosten, Rente.
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